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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung
Abschnitt:
09.5 Bautechn. Vorschr/Nutzungssicherheit und Barr
Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Paragraf:
114
Kurztext:
Schutz vor Verbrennungen; Blitzschutz
Text:
(1) Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

(2) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.