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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung
Abschnitt:
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw
Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
108
Kurztext:
Lagerung gefährlicher Stoffe
Text:
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.