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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Spielplatzverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Zugänge zu Spielplätzen
Text:
§ 4. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unter folgenden Voraussetzungen auf den gemäß § 2 bestimmten Teilen eines Bauplatzes angelegt werden:


1.
Kleinkinderspielplätze müssen von allen Wohnungen über Verbindungswege innerhalb des Bauplatzes sicher erreichbar sein.

2.
Kleinkinderspielplätze sind in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen des Bauplatzes so anzulegen, daß sie von mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnungen eingesehen werden können.

3.
Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze müssen, auch wenn sie auf benachbarten Liegenschaften angelegt sind, über einen Zugang erreichbar sein, der nicht länger als 500 m sein darf; dieser Zugang ist erforderlichenfalls durch für die Benützung durch Kinder geeignete Maßnahmen zu sichern.


(2) Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen:


1.
Bei Kleinkinderspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde beziehungsweise andere Haus- und Heimtiere fernzuhalten sind und das Radfahren verboten ist.

2.
Bei Kinder- und Jugendspielplätzen und Gemeinschaftsspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde fernzuhalten sind und das Radfahren im näheren Umkreis der Spielgeräte verboten ist.