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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Behörden und Verfahren
Inhalt:
IV. ABSCHNITT

Behörden und Verfahren
Paragraf:
022
Kurztext:
Zuständigkeit
Text:
(1) Behörde erster Instanz ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat – unbeschadet der besonderen Bestimmungen
des Art. 15 Abs. 5 B-VG – ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des
Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu
besorgen.