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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT

Technische Bestimmungen
Paragraf:
017
Kurztext:
Zulässige Arten von Heizölen
Text:
In Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen
dürfen nur folgende flüssige Brennstoffe verwendet werden:
a) Heizöl extra leicht,
b) Heizöl leicht, in Ölfeuerungsanlagen mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW.
Jede Verbrennungseinrichtung muss nach den in der technischen
Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften für die
jeweilige Art des Heizöles geeignet sein.