- Baustoffkatalog
- nach freeClass Klassifikation
- Tiefbau, Erdarbeiten, Entsorgung
- Rohbau, Konstruktion, Dach
- Beton
- Schalungsmaterial
- Baustahl, Bewehrung
- Ziegelmauerwerk / Mauersteine
- andere Massivbaustoffe
- Bindemittel, Mauermörtel
- Sturzüberleger, Deckenelemente
- Holz
- Dachdeckung Tondach
- Dachdeckung - Betondachsteine
- Dachdeckung Metall
- Dachschindeln
- Lichtwell- und Wellplatten
- Dacheindeckung - Zubehör
- Dachentwässerung, Abläufe
- Kamine
- Alle anzeigen
- Dämmung, Putz, Abdichtung
- Innenausbau (Boden, Wand, Decke)
- Boden-/Wandbeläge, Bauelemente
- Aussenanlagen, Garten
- Heizung, Sanitäre, Lüftung, Elektro
- Bauchemische Produkte
- Werkzeug, Baustelleneinrichtung, Befestigung
- Logistik, Gerät, Subunternehmer, Sonstiges
- Erneuerbare Energie
- nach Lieferanten
- A-E
- ACO GmbH
- AET Entwässerungstechnik GmbH
- Alltek VertriebsgmbH & Co KG
- Alpacem Zement Austria GmbH
- Ampack Handels GmbH
- ARDEX Baustoff GmbH
- Austrotherm
- Avenarius-Agro GmbH
- Baumit GmbH
- BG-Graspointner GmbH
- BMI Austria GmbH
- BOTAMENT Systembaustoffe
- Büsscher & Hoffmann GmbH
- CERESIT
- CIMSEC
- Domoferm GmbH & Co KG
- Ebenseer GmbH
- Eclisse GmbH
- Etex Building Performance GmbH
- European Staal Neptun GmbH
- Alle anzeigen
- F-J
- Fischer Austria GmbH
- Flatz GmbH
- Friedl Steinwerke GmbH
- GEOplast Kunststofftechnik GmbH
- Goidinger
- Gutjahr
- H. Stocker GmbH
- HABA-BETON
- Hain-System-Bauteile GmbH & Co. KG
- Hauraton
- Holcim (Österreich) GmbH
- Hörl & Hartmann
- Industrie-Guss-Metall
- ISOLITH M. Hattinger Ges.m.b.H.
- JACKON Insulation GmbH
- James Hardie Austria GmbH
- Alle anzeigen
- K-N
- Kettinger Vliesvertrieb GmbH
- Klöber (BMI Austria GmbH)
- Knauf GmbH
- Knauf Insulation GmbH
- LANG Ing. Hans
- Leitl Beton GmbH & Co KG
- Leitl Spannton GmbH
- Leube Zement GmbH
- Lias Österreich GesmbH
- Lithofin
- Mareiner Holz GmbH
- MEA Bausysteme GesmbH
- MeierGuss
- MeierGuss Österreich
- Min2C GmbH
- Minka Holz- und Metallverarbeitungs
- Alle anzeigen
- O-R
- S-V
- Saint-Gobain Austria GmbH - ISOVER
- Saint-Gobain Austria GmbH - RIGIPS
- Schiedel GmbH
- SCHLÜSSELBAUER Geomaterials GmbH
- Schuller Eh'klar
- Senftenbacher Ziegelwerk
- Sika Österreich GmbH
- Solmax Austria GmbH
- Sopro Bauchemie GmbH
- Soudal Österreich GmbH
- Stauss-Perlite GmbH
- Steinbacher Dämmstoff GmbH
- SW Umwelttechnik
- swisspor Österreich GmbH & Co KG
- TECWARE
- TIBA AUSTRIA GmbH
- Velox
- Alle anzeigen
- W-Z
- A-E
- nach freeClass Klassifikation
- Services
- Informationen
Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- II. Abschnitt
- III. Technische Bestimmungen
- 009 Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
- 010 Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Geb..
- 011 Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
- 012 Öllagerräume
- 013 Heizräume
- 014 Lagerbehälter
- 015 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
- 016 Befüllen von Lagerbehältern
- 017 Zulässige Arten von Heizölen
- 018 Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
- 019 Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerh..
- 020 Brandschutz
- 021 Auflassung von Anlagen
- IV. Behörden und Verfahren
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Technische Bestimmungen
Technische Bestimmungen
Paragraf:
015
Kurztext:
Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
Text:
(1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen müssen dauerhaft dicht, aus ölbeständigen Werkstoffen hergestellt, gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Sind Füllleitungen mit stetigem Gefälle von der Füllstelle zu Öllagerräumen ausgeführt und beträgt deren Länge nicht mehr als 5 m, so kann das Leckanzeigesystem entfallen, wenn die Schutzrohre zum Öllagerraum hin offen und so ausgeführt sind, dass auslaufendes Öl in Auffangwannen oder in flüssigkeitsdichte und ölbeständige Überwachungsschächte fließt.
(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden sind.
(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind. In Heizräumen dürfen Versorgungsleitungen von Lagerbehältern zur Feuerstätte aus Kunststoff mit Ausnahme der in Abs. 5 angeführten Leitungen nicht verwendet werden.
(5) Bewegliche Anschlussleitungen zu Ölbrennern müssen sichtbar verlegt werden und ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen.
Gummischläuche und Schlauchleitungen müssen mit einem äußeren korrosionsbeständigen Metalldrahtgeflecht versehen oder in einer hinsichtlich der Festigkeitseigenschaften gleichwertigen Ausführung hergestellt sein.
(6) In Rohrleitungen zwischen den Lagerbehältern und den Verbrennungseinrichtungen, aus denen bei technischen Gebrechen Heizöl ausfließen kann, sind an folgenden Stellen von Hand aus betätigbare Absperreinrichtungen einzubauen:
a) beim Austritt der Rohrleitung aus dem Lagerbehälter, wenn nicht der Ölbrenner und die Rohrleitung höher als der Lagerbehälter liegen und die Entnahmeleitung als Tauchleitung von oben in den Lagerbehälter eingeführt wird;
b) beim Austritt der Rohrleitung aus dem Zwischenbehälter;
c) unmittelbar vor dem Ölbrenner, jedoch nicht in bewegliche Anschlussleitungen.
(7) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt, sind Heberschutzventile als mechanisch oder elektromagnetisch betätigte Sicherheitsventile einzubauen.
(8) Bei Ölfeuerungsanlagen mit mehreren nicht miteinander kommunizierend verbundenen Lagerbehältern ist sicher zu stellen, dass eine Überfüllung eines Lagerbehälters durch vom Ölbrenner rücklaufendes Heizöl wirksam verhindert wird.
(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündungen müssen sich mindestens 50 cm über dem Füllanschluss bzw. über der Behälteroberkante befinden.
Sind Lüftungsleitungen an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut angeordnet, müssen ihre Mündungen mindestens 2,5 m über Umgebungsniveau angeordnet werden. Lüftungsleitungen in der Außenmauer zur öffentlichen Verkehrsfläche sind unter Putz zu verlegen.
(10) Lüftungsleitungen von Zwischenbehältern sind als nicht absperrbare Überlaufleitungen, die in Lagerbehälter führen, herzustellen. Sie müssen mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die Entnahmeleitungen aufweisen.
(11) Ölführende Rohrleitungen sind durch braune Farbe kenntlich zu machen und mit der Durchflussrichtung zu kennzeichnen.
(12) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.
(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Sind Füllleitungen mit stetigem Gefälle von der Füllstelle zu Öllagerräumen ausgeführt und beträgt deren Länge nicht mehr als 5 m, so kann das Leckanzeigesystem entfallen, wenn die Schutzrohre zum Öllagerraum hin offen und so ausgeführt sind, dass auslaufendes Öl in Auffangwannen oder in flüssigkeitsdichte und ölbeständige Überwachungsschächte fließt.
(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden sind.
(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind. In Heizräumen dürfen Versorgungsleitungen von Lagerbehältern zur Feuerstätte aus Kunststoff mit Ausnahme der in Abs. 5 angeführten Leitungen nicht verwendet werden.
(5) Bewegliche Anschlussleitungen zu Ölbrennern müssen sichtbar verlegt werden und ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen.
Gummischläuche und Schlauchleitungen müssen mit einem äußeren korrosionsbeständigen Metalldrahtgeflecht versehen oder in einer hinsichtlich der Festigkeitseigenschaften gleichwertigen Ausführung hergestellt sein.
(6) In Rohrleitungen zwischen den Lagerbehältern und den Verbrennungseinrichtungen, aus denen bei technischen Gebrechen Heizöl ausfließen kann, sind an folgenden Stellen von Hand aus betätigbare Absperreinrichtungen einzubauen:
a) beim Austritt der Rohrleitung aus dem Lagerbehälter, wenn nicht der Ölbrenner und die Rohrleitung höher als der Lagerbehälter liegen und die Entnahmeleitung als Tauchleitung von oben in den Lagerbehälter eingeführt wird;
b) beim Austritt der Rohrleitung aus dem Zwischenbehälter;
c) unmittelbar vor dem Ölbrenner, jedoch nicht in bewegliche Anschlussleitungen.
(7) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt, sind Heberschutzventile als mechanisch oder elektromagnetisch betätigte Sicherheitsventile einzubauen.
(8) Bei Ölfeuerungsanlagen mit mehreren nicht miteinander kommunizierend verbundenen Lagerbehältern ist sicher zu stellen, dass eine Überfüllung eines Lagerbehälters durch vom Ölbrenner rücklaufendes Heizöl wirksam verhindert wird.
(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündungen müssen sich mindestens 50 cm über dem Füllanschluss bzw. über der Behälteroberkante befinden.
Sind Lüftungsleitungen an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut angeordnet, müssen ihre Mündungen mindestens 2,5 m über Umgebungsniveau angeordnet werden. Lüftungsleitungen in der Außenmauer zur öffentlichen Verkehrsfläche sind unter Putz zu verlegen.
(10) Lüftungsleitungen von Zwischenbehältern sind als nicht absperrbare Überlaufleitungen, die in Lagerbehälter führen, herzustellen. Sie müssen mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die Entnahmeleitungen aufweisen.
(11) Ölführende Rohrleitungen sind durch braune Farbe kenntlich zu machen und mit der Durchflussrichtung zu kennzeichnen.
(12) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.