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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT

Technische Bestimmungen
Paragraf:
013
Kurztext:
Heizräume
Text:
(1) Heizräume müssen eigene Brandabschnitte bilden.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2, 3, 4, 6, 10, 11, 16 und
18 gelten für Heizräume sinngemäß.
(3) Die Herstellung senkrechter Einstiege als einzige
Zutrittsmöglichkeit zu Heizräumen ist unzulässig.
(4) Türöffnungen sind mit mindestens 2 cm hohen Türschwellen zu
versehen. Die Wände bis zu einer Höhe von 2 cm über
Bodenniveau, die Türschwellen und der Fußboden müssen
flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein.
(5) Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen in Heizräumen sind
öldicht verschließbar einzurichten; diese Einrichtungen dürfen
nur zur Ableitung von nicht durch Öl verunreinigtem Wasser
geöffnet werden.
(6) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass sämtliche
Anlagenteile ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden
können. Insbesondere muss zwischen jedem Heizkessel bzw.
Ölbrenner und den Wänden an mindestens zwei zusammenstoßenden
Seiten ein freier Abstand von mindestens 60 cm frei bleiben.
Zugänge zu Verpuffungsklappen, Putztüren von Rauchfängen und
den verschließbaren Messöffnungen für Rauchgase müssen in einer
Breite von 60 cm sichergestellt sein.
(7) Heizräume müssen, ausgenommen bei der Aufstellung von
ausschließlich raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen, über
unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen verfügen. Für
die Verbrennungsluftversorgung muss der Querschnitt der
Zuluftöffnungen dem Luftbedarf der Verbrennungseinrichtungen
angepasst sein, jedoch mindestens 300 cm2 betragen. Zuluft- und
Abluftöffnungen sowie mechanische Lüftungseinrichtungen dürfen
die Zugwirkung von Rauchfängen nicht beeinträchtigen.
(8) Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische
Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.
(9) An der Außenseite der Türen von Heizräumen sind die
Aufschriften "Heizraum" und "Unbefugten ist der Zutritt
verboten" gut lesbar und haltbar anzubringen. Werden in
Heizräumen auch Lagerungen von Heizöl gemäß § 9 Abs. 2 lit. c
vorgenommen, sind zusätzlich die Aufschriften "Lagerung von
Heizöl" sowie "Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem
Licht verboten" gut lesbar und haltbar anzubringen.
(10) Im Heizraum ist eine Betriebsvorschrift und ein einfacher
Übersichtsplan, aus dem die wesentlichen Bestandteile der
Ölfeuerungsanlage zu ersehen sind, gut lesbar und haltbar
anzubringen. In die Betriebsvorschrift sind die Art des für die
Anlage geeigneten Heizöles, die während des Betriebes
vorzunehmenden Überprüfungen sowie Vorschriften über das
Verhalten im Brandfall und bei Gebrechen aufzunehmen.