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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
III. Technische Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT

Technische Bestimmungen
Paragraf:
009
Kurztext:
Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
Text:
(1) Innerhalb von Gebäuden darf Öl außer in den im Abs. 2
genannten Fällen nur in Lagerbehältern, die in Öllagerräumen
aufgestellt sind, gelagert werden. In Gebäuden, die nicht nur
der Lagerung von Öl dienen, dürfen nicht mehr als 100 000 l
gelagert werden.
(2) Außerhalb von Öllagerräumen darf Öl nach Maßgabe folgender
Bestimmungen gelagert werden:
a) In jeder Wohn- oder Betriebseinheit einschließlich der
dazugehörigen Einlagerungsräume, jedoch nicht im Bereich von
Fluchtwegen oder auf offenen Balkonen,
1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 l in Kanistern mit einem
Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
2. bis zu einer Gesamtmenge von 300 l in Lagerbehältern, die in
einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit
Leckanzeigesystem ausgeführt sind;
b) in Räumen bis zu einer Gesamtmenge von 1 000 l, wenn
1. die Lagerung im Kellergeschoss oder in den ersten beiden
Hauptgeschossen erfolgt;
2. die Lagerung nicht in Aufenthaltsräumen erfolgt;
3. die Räume nicht unter Stiegen oder im Bereich von
Fluchtwegen angeordnet sind;
4. die Wände, Decken und Fußböden der Räume mindestens
feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt
sind;
5. die Türen der Räume mindestens feuerhemmend ausgeführt sind;
6. in den Räumen sonst keine leicht brennbaren Materialien
gelagert werden;
7. sich innerhalb der Räume keine Wasserzähler, Gaszähler,
Kanaleinläufe, Kehr- und Putztüren von Rauchfängen und nicht
zur Raumbeleuchtung gehörende elektrische Anlagen befinden und
8. die Lagerbehälter in Auffangwannen aufgestellt oder
doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind;
c) in Heizräumen bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 l, wenn
1. die Heizräume im Erdgeschoss oder in Kellergeschossen liegen
und durch diese keine Zugänge zu anderen Räumen bestehen;
2. die Verbindungen zur Heizölversorgung zwischen Feuerstätten
und Lagerbehältern im Einstrangsystem erfolgen;
3. die Nennwärmeleistung der in jedem Heizraum aufgestellten
Feuerstätten insgesamt 50 kW nicht übersteigt;
4. die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeigesystem und
Außenbehältern aus Stahlblech (Mindestwanddicke 1 mm) oder mit
brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertigen
Außenummantelungen ausgeführt sind;
5. die Befüllung der Lagerbehälter über eine Füllstelle
erfolgt;
6. die waagrechten Abstände zwischen Feuerstätten und
Lagerbehältern mindestens 2 m, falls raumhohe Abschirmwände mit
einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aus nicht
brennbaren Baustoffen zwischen den Feuerstätten, ihren
Rauchgasrohren und den Lagerbehältern errichtet werden,
mindestens 60 cm betragen.