Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
II. ABSCHNITT
Paragraf:
008
Kurztext:
Stilllegung oder Abtragung
Text:
Die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines
Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer
Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die
erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu
melden.