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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
II. ABSCHNITT
Paragraf:
004
Kurztext:
Zulässigkeit des Betriebes einer Anlage
Text:
Wird eine Anzeige gemäß § 3 Abs. 3 und 4 unter Anschluss
eines Abnahmebefundes erstattet, so ist der Betrieb der neu
errichteten oder geänderten Anlage zulässig.