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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt:
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Inhalt:
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Paragraf:
001
Kurztext:
Anwendungsbereich
Text:
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle zur
Verbrennung von Heizöl in Feuerstätten sowie für die Lagerung
von Heizöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt über 55 °C bestimmten Einrichtungen, sofern deren
Errichtung, Änderung oder Auflassung und ihr Betrieb nicht
bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen
unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften
enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die
Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Auf Lagerungen bis zu 300 l innerhalb einer Wohn- oder
Betriebseinheit einschließlich der dazugehörigen
Einlagerungsräume finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur
insoweit Anwendung, als dies ausdrücklich bestimmt wird.