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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Überprüfungspflicht
Text:
(1) Der Inhaber oder die Inhaberin einer neu
hergestellten oder einer wesentlich geänderten Gasanlage ist
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 verpflichtet, diese
vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den
Sicherheitsvorschriften gemäß § 9, bei genehmigungspflichtigen
Anlagen auch den Bedingungen des Genehmigungsbescheides,
entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem
Überprüfungsbefund festzuhalten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von
der Überprüfungspflicht für die Herstellung oder Änderung
kleinerer Gasanlagen, insbesondere für Geräte mit begrenztem
Verbrauch und ortsveränderliche kleine Geräte für dauernden
oder vorübergehenden Gebrauch, festgesetzt werden, sofern auch
ohne Überprüfung die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen und der Schutz von Eigentum als gegeben erachtet
werden kann.
(3) Zur Überprüfung und Ausstellung des Überprüfungsbefundes im
Sinne des Abs. 1 sind befugt:
a) Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer
Befugnisse,
b) Personen, die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen
Vorschriften zur Herstellung oder Änderung der zu überprüfenden
Gasanlage befähigt sind,
c) Verteilernetzbetreiber und Verteilernetzbetreiberinnen, wenn
ihnen gemäß lit. b befähigte Personen zur Verfügung stehen.
(4) Bei Gasanlagen, die an ein Verteilernetz angeschlossen
sind, ist der Überprüfungsbefund von jenem
Verteilernetzbetreiber oder jener Verteilernetzbetreiberin
auszustellen, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage
angeschlossen ist, sofern diesem Verteilernetzbetreiber oder
dieser Verteilernetzbetreiberin gemäß Abs. 3 lit. b befähigte
Personen zur Verfügung stehen.
(5) Ist eine Überprüfungspflicht nach Abs. 1 gegeben, darf eine
neu errichtete oder geänderte Gasanlage schon vor Vorlage des
Überprüfungsbefundes in Betrieb genommen und mit Gas beliefert
werden, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes
entspricht und von einer befugten Person im Sinne des Abs. 3
lit. b in Betrieb genommen wird. Die befugte Person, welche die
Gasanlage in Betrieb nimmt, hat die Inbetriebnahme einer
anzeigepflichtigen Gasanlage dem Verteilernetzbetreiber oder
der Verteilernetzbetreiberin zu melden. Die Inbetriebnahme
einer genehmigungspflichtigen Gasanlage ist von der befugten
Person der Behörde zu melden. In beiden Fällen muss der
Überprüfungsbefund innerhalb von sechs Monaten nach der
Inbetriebnahme bei der Gasanlage aufliegen, widrigenfalls der
Betrieb der Gasanlage einzustellen und die Gasanlage zu sperren
ist.
(6) Die Behörde kann durch Verordnung für die Ausstellung des
Überprüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Formulars
vorschreiben.