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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Sicherheitsvorkehrungen
Text:
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand
der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten
und zu betreiben, dass durch den Bestand und Betrieb der
Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von
Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten
ist. Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften
einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden
Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen über die Arten
der Gase, die erforderlichen Begriffsbestimmungen der
Gastechnik, ferner die Belastung der Gasgeräte, die Leistung,
die Anschluß-, Einstell- und Belastungswerte, die Errichtung,
Änderung und Erhaltung der Leitungen, weiters Bestimmungen über
die Beschaffenheit und Funktion von Gasgeräten, wie
Wasserheizer und Raumheizer, sowie deren Bestandteile und
Zubehör, die Strömungssicherung, die technische Beschaffenheit
und Einrichtung von Leitungsanlagen, Rohrleitungen und
Rohrverbindungen, Gasdruckregler und Gaszähleranlagen,
Absperrklappen und Abgasführung sowie Absauganlagen erlassen,
für verbindlich erklärt oder anerkannt werden.
(2) Gasgeräte dürfen unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 1
sowie der §§ 2 und 11 nur dann angeschlossen und in Betrieb
genommen werden, wenn sie gemäß den Vorschriften über das
Inverkehrbringen das CE-Zeichen tragen oder gemäß § 42 der
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 340/1994 in
der Fassung BGBl. II Nr. 20/2005, in Verkehr gebracht wurden.
(3) Die Behörde hat den Anschluss und die Verwendung von
Gasgeräten oder von Teilen derselben zu verbieten, wenn keine
Gewähr für die sachgemäße Verwendung gegeben ist bzw. durch
deren Betrieb das Leben oder die Gesundheit von Menschen
gefährdet oder Sachbeschädigungen verursacht werden können.
Eine derartige Maßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
für ein Gerät eine Prüfmarke bzw. ein CE-Zeichen verliehen
wurde.