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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Wirkung der Bescheide
Text:
(1) Durch den Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin
einer Gasanlage wird die Wirksamkeit der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Bescheide sowie der Bescheide oder
Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren nicht berührt.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz
sind der Inhaber und die Inhaberin der Gasanlage
verantwortlich. Ist dieser oder diese nicht feststellbar oder
aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen
nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer oder die
Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die Gasanlage
befindet, sofern er oder sie von einem Gebrechen bzw. einem von
der Behörde oder von dem Verteilernetzbetreiber oder der
Verteilernetzbetreiberin erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder
Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer und Eigentümerinnen
haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der
Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl.
Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung
dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht
an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches
Vorzugspfandrecht vor allen anderen Pfandrechten. Ein Gleiches
gilt für jene Kosten, die auf Grund einer Maßnahme gemäß § 7
Abs. 2 erwachsen.