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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Behördliche Befugnisse
Text:
(1) Die Behörde kann die Gasanlagen zu jeder Tageszeit,
das ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, bei Gefahr in
Verzug auch zur Nachtzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen
Verordnungen und Bescheide überprüfen. Zu diesem Zweck ist den
Organen der Behörde oder den von ihr beauftragten Personen im
erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Liegenschaften, Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren. Der Inhaber sowie die
Inhaberin einer Gasanlage ist verpflichtet, alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Wird bei einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt,
dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat die
Behörde dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage
aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den den
gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde berechtigt, alle zur
Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die
Absperrung der Gasanlage, ohne vorangegangenes Verfahren gegen
nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten
oder die Verpflichtete durchzuführen. Die Vorschreibung der
Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gefahr im Verzug im Sinne des Abs. 3 liegt auch dann vor,
wenn durch die Unterbrechung der Gasversorgung die bestehende
Beheizung von Aufenthaltsräumen oder die Warmwasserbereitung
mit Gas unmöglich wird und die rasche Wiederherstellung der
Gasanlage die gebotene Maßnahme zur Hintanhaltung dieser
Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner sowie der
Bewohnerinnen darstellt.