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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Inst...
Text:
Orig. Titel: Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Instandhaltung von
Gasanlagen

Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von
Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen
Personen gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die
Erlangung des Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen
Herstellung dieser Anlagen zutreffen; im Streitfalle
entscheidet hierüber die Behörde.