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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Erlöschen der Genehmigung Letztmalige Vorkehrungen
Text:
(1) Die Genehmigung nach § 2 erlischt, wenn der Betrieb
der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger
Erteilung der Genehmigung nicht aufgenommen oder durch mehr als
fünf Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Ist die Genehmigung erloschen, so hat der Inhaber oder die
Inhaberin der Gasanlage diese unverzüglich dauerhaft
stillzulegen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß § 9
erforderlich ist. Kommt er oder sie dieser Verpflichtung nicht
nach, so hat ihm oder ihr die Behörde die dauerhafte Stillegung
mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid können auch
konkret durchzuführende Maßnahmen vorgeschrieben werden, sofern
dies zur Abwehr von Gefahren für die Umwelt, für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum erforderlich
ist. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Inhabers
oder der Inhaberin der Gasanlage oder von Amts wegen mit
Bescheid festzustellen, ob die Genehmigung erloschen ist und
die Voraussetzungen für die dauerhafte Stillegung vorliegen
sowie anzuordnen, auf welche Weise die dauerhafte Stilllegung
vorzunehmen ist.