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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Genehmigungspflichtige Anlagen - Anzeigepflicht
Text:
(1) Einer Genehmigung der Behörde bedürfen
1. die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung
von Anlagen zur Erzeugung von mehr als zwei Norm-Kubikmeter
(m3n) brennbarer Gase in der Stunde,
2. die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung
einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35
Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 160 Liter bis zum
zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden und
3. die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung
von Anlagen, in denen Gas umgefüllt wird.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende
Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, das Leben oder
die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum zu gefährden.
(3) Die Genehmigung ist – allenfalls unter Vorschreibung von
Auflagen – zu erteilen, wenn das Vorhaben den Vorschriften
gemäß § 9 entspricht.
(4) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde
schriftlich zu beantragen. Dem Ansuchen um Genehmigung sind in
dreifacher Ausfertigung Pläne und technische Beschreibungen,
aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise
der Anlage hervorgeht, anzuschließen.
Weiters sind dem Antrag in einfacher Ausfertigung
anzuschließen:
1. ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück, auf dem die
Anlage errichtet werden soll und
2. die schriftliche Zustimmung der Eigentümer sowie der
Eigentümerinnen des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn
der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer
oder Eigentümerin des Grundstückes ist, auf welchem die
Gasanlage oder die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen
Anlagen errichtet werden sollen.