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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Begriffsbestimmung
Text:
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen
zur Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer
Gase (Gasanlagen).
(2) Als brennbares Gas gilt jedes Gas, welches an der Luft
durch Wärmezufuhr entzündet werden kann; dazu gehören: Holz-,
Kohlen-, Öl-, Wasser-, Azetylen-, Methan-, Propangase u. dgl.
sowie deren Mischungen.
(3) Gasgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind technische
Einrichtungen, in denen die im Brenngas enthaltene Energie
durch Verbrennung freigesetzt wird.
(4) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten
ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als "Stand der Technik" der
auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer
Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen.