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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung
Abschnitt:
03. Enteignungen
Inhalt:
3. Teil
Enteignungen
Paragraf:
041
Kurztext:
Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel
Text:
Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, können enteignet werden, wenn die Ausgestaltung des Wald- und Wiesengürtels für Erholungszwecke vom Gemeinderat beschlossen worden ist.