Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	Gesetz/VO:
Bauordnung 1996
	Abschnitt:
VII. Ausführung
	Inhalt:
Ausführung
	Paragraf:
037
	Kurztext:
Ausführungspflicht
	Text:
(1) Werden Vorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Raumordnung oder des Schutzes des Ortbildes erfordern.
(2) Die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.