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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Verfahren im Landtag
Text:
orig. Titel: (Landesverfassungsbestimmung) Verfahren im Landtag

(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder
wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand
haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen
oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind der
Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens
nach § 3 zu übermitteln. Das Gleiche gilt für
Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im
Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene
technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu
aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte
Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie
Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder
eines Mitgliedstaates dem Landtag mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der
Stillhaltefristen nach § 4 die technische Vorschrift nicht
beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte
Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder
eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der
technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.
Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission
erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu
erfolgen.