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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Übermittlungs- und Evidenzstelle
Text:
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von
wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von
Landesbehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, wie
Verordnungen, Richtlinien, freiwillige Vereinbarungen und
dergleichen, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher
technischer Vorschriften zuständigen anderen Landesbehörden der
Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens
nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene
technische Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte
Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie
Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder
eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer
Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.