Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	Gesetz/VO:
Bauordnung 1996
	Abschnitt:
VII. Ausführung
	Inhalt:
Ausführung
	Paragraf:
031
	Kurztext:
Meldepflicht
	Text:
(1) Der Beginn der Ausführung von Vorhaben nach § 6 ist längstens binnen einer Woche der Behörde schriftlich zu melden.
(2) Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird.
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.
(2) Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird.
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.