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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Aufhebung der Strafbarkeit
Text:
In den Fällen des § 1 Abs. 1 darf unabhängig von der Person
des Täters und allfälliger Mitschuldiger eine Bestrafung
a) nach § 53 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung aus dem
Grund, daß das gemeldete Gebäude ohne entsprechende
Baubewilligung errichtet worden ist,
b) nach § 53 Abs. 1 lit. h der Tiroler Bauordnung aus dem
Grund, daß das gemeldete Gebäude bis zur Meldung ohne
entsprechende Baubewilligung zu einem anderen als dem
bewilligten Verwendungszweck bzw. bei einem Gebäude, das nach
früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde, zu einem
anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden
Verwendungszweck verwendet worden ist oder bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Bauverfahrens nach § 3 Abs. 1
weiterhin in der gleichen Weise verwendet wird,
c) nach § 53 Abs. 1 lit. i der Tiroler Bauordnung aus dem
Grund, daß das gemeldete, ohne entsprechende Baubewilligung
errichtete Gebäude oder ein Teil davon bis zur Meldung benützt
worden ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Bauverfahrens nach § 3 Abs. 1 weiterhin in der gleichen Weise
benützt wird, oder
d) nach § 15 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 aus
dem Grund, daß das gemeldete Gebäude bis zur Meldung unzulässig
als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist bzw. eine solche
Verwendung zugelassen worden ist oder bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Bauverfahrens nach § 3 Abs. 1 weiterhin als
Freizeitwohnsitz verwendet wird bzw. eine solche Verwendung
weiterhin zugelassen wird,
nicht mehr erfolgen. In den Fällen der lit. a, b und c gilt dies
auch für den Versuch.