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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Aufschiebung der Vollstreckung
Text:
Bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens
nach § 2 und des Bauverfahrens nach § 3 Abs. 1 dürfen ein
Auftrag nach § 44 Abs. 3 lit. a oder 5 der Tiroler Bauordnung
nicht erlassen und ein allenfalls bereits erlassener Auftrag
nicht vollstreckt werden.