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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Ausnahme vom Verbot von Freizeitwohnsitzen
Text:
(1) Wurde ein Gebäude im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitz verwendet, so
steht im Bauverfahren nach § 3 Abs. 1 das Verbot nach § 15 Abs.
1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 der
Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Wird in diesem
Verfahren die Baubewilligung nachträglich erteilt, so darf ein
solches Gebäude abweichend von § 15 Abs. 1 zweiter Satz des
Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 weiterhin als Freizeitwohnsitz
verwendet werden.
(2) Der Bürgermeister hat Freizeitwohnsitze nach Abs. 1 nach
dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung in das
Verzeichnis nach § 16 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
1994 aufzunehmen.