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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1996
Abschnitt:
I. Wirkungsbereich
Inhalt:
Wirkungsbereich
Paragraf:
003
Kurztext:
Behörden
Text:
(1) Behörde in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister. Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane sind ausgeschlossen.

(2) Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.