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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
019a
Kurztext:
Übergangsbestimmung zur Novelle
Text:
(1) Bestehende Schutzgebiete sind innerhalb von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten der Novelle (§ 21) gemäß § 4 Abs. 1 zu kennzeichnen.
(2) Auf Grund des § 4, in der bis zum Inkrafttreten der Novelle (§ 21)
geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag
des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch
verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen.