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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Ortsbildsachverständige
Text:
(1) Die Landesregierung hat Sachverständige zu bestellen, die über
Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Ortsbild und Landschaftsschutzes
verfügen müssen (Ortsbildsachverständige), und diese in ein
Verzeichnis aufzunehmen. Die Gemeinde hat aus diesem Kreis jeweils für
die Dauer von zwei Jahren einen Ortsbildsachverständigen und für den
Fall dessen Verhinderung zumindest einen Vertreter auszuwählen, den
sie gemäß § 10 Abs. 1 heranzuziehen hat. Wird diese Auswahl nicht
widerrufen, gilt sie jeweils auf ein weiteres Jahr als verlängert.
(2) Der Ortsbildsachverständige hat die Gemeinde in den
Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege zu
beraten, an der Ausarbeitung des Ortsbildkonzeptes mitzuwirken, in den
Verfahren gemäß den §§ 3, 6, 7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und -
soweit sie Schutzgebiete betreffen - in den Verfahren nach den
Bestimmungen der §§ 18, 29, 33 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen
Baugesetzes Gutachten zu erstellen. Ferner hat er Mängel und Mißstände
im Ortsbildschutz und in der Ortsbildpflege der Gemeinde und der
Landesregierung mitzuteilen.
(3) Ortsbildsachverständige, die gegen die Pflichten ihres Amtes
verstoßen, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis (§ 11 Abs.
1) zu streichen und von der Gemeinde nicht mehr heranzuziehen. Ihre
Ernennung ist zu widerrufen.
(4) Ortsbildsachverständige erhalten von der Landesregierung einen
Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen
sind.
(5) Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den
Ortsbildsachverständigen und den Organen der Gemeinde sowie den von
ihr Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit
dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zufallenden Aufgaben
erforderlich ist und nicht öffentlich rechtliche Beschränkungen
entgegenstehen.