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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Erhaltung öffentlicher Flächen
Text:
Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen,
Grünflächen, Flußufer und dergleichen), die in ihrer landschaftlichen
und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen.
Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Pflasterungen, Bäumen, Baumgruppen
und dergleichen das Ortsbild prägen, zu erhalten bzw. bei Erneuerung
in einer diesem Gepräge entsprechenden Art zu gestalten. Die
Errichtung von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke, Werbe und
Ankündigungszwecke (Vitrinen, Plakatsäulen, Anschlagtafeln und
dergleichen) sowie von anderen Baukörpern oder die dauernde
Aufstellung nicht ortsfester Anlagen auf diesen Flächen bedarf,
unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften, einer
Bewilligung. Eine solche ist zu erteilen, wenn dadurch der Schutzzweck
nicht verletzt wird und diese Maßnahmen dem Ortsbildkonzept nicht
widersprechen. (2)