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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Schutzgebiete, Ortsbildkonzept
Text:
(1) Die Schutzgebiete (§ 1 Abs. 1) sind von der Landesregierung durch
Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Gemeinde
und die Ortsbildkommission (§ 12) zu hören.
(2) Die Grenzen der Schutzgebiete sind in einer einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlage darzustellen.
(3) Die Gemeinde hat die über die Erhaltungspflicht nach diesem Gesetz
hinausgehenden eigenen Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des
Schutzgebietes in einem Ortsbildkonzept zusammenzufassen. Dazu zählen
insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der
funktionellen Aufgabe des Schutzgebietes und die Ausweisung von
Gebieten, die im Interesse der Erhaltung der bildhaften Wirkung des
Schutzgebietes nur in einer bestimmten Weise oder überhaupt nicht
verbaut werden sollen (Sichtzonen). Das Ortsbildkonzept ist innerhalb
von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 durch den
Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschlußfassung ist das
Ortsbildkonzept mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem
Flächenwidmungsplan abzustimmen und die Ortsbildkommission zu hören.
Das Ortsbildkonzept ist ortsüblich kundzumachen. (2)