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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalgesetz 1988
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
§ 2
Text:
(1) Bei Ableitung von Wässern nach § 1 durch Kanäle (Kanalanlage) sind diese als
Schmutz , Regen oder Mischwasserkanäle auszubilden.
(2) In Schmutzwasserkanäle dürfen außer Schmutzwässern auch verunreinigte
Kühlwässer, in Regenwasserkanäle nur Regenwässer eingeleitet werden
(Trennsystem).
(3) In Mischwasserkanäle können sowohl Schmutzwässer als auch Regenwässer
eingeleitet werden (Mischsystem).