Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 1973
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
Bestehende Gasanlagen können weiter betrieben werden. Stellt aber eine
solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen dar, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der
Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder
erforderlichenfalls zu untersagen.