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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 1973
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Verhalten bei Gasausströmungen
Text:
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet
werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls die Ausströmung
nicht sofort verhindert werden kann, allenfalls gefährdete Personen zu
warnen und entweder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
das Gasversorgungsunternehmen (§ 4 Abs. 3) oder die Behörde zu
verständigen.