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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
Paragraf:
006
Kurztext:
Allgemeine Pflichten
Text:
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.