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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:

Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
§ 2
Text:
Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der
Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild
des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
1. Die Lage der äußeren Glasflächen in bezug auf die Fassadenebene
(vor, in oder hinter der Fassadenebene) soll sich in das
Erscheinungsbild einfügen.
2. Als Stock- und Flügelteilung sollen nur in die Konstruktion
eingebundene Kämpfer, Pfosten oder Sprossen Verwendung finden.
3. Für die Konstruktion soll Holz verwendet werden. Andere
Materialien kommen nur dann in Betracht, wenn die Fenster
jederzeit repariert, ausgetauscht oder in gleicher Form in Holz
nachgebildet werden können.
4. Fenster sollen in Form, Konstruktion und Dimensionierung der
Profile so gestaltet werden, daß sie der dominierend die Fassade
bestimmenden Stilepoche entsprechen. Erforderliche größere
Querschnitte sind an der Außenseite entsprechend zu profilieren.
5. Die Anzahl der beweglichen äußeren Fensterflügel und deren
Öffnungsart nach außen oder innen soll dem Erscheinungsbild
entsprechen. Kipp-, Klapp- oder Drehkippflügel kommen nur in
Oberlichten bei Fenstern mit Kämpfern in Betracht.
6. Die Farben der Fensterkonstruktion, Fensterläden, Außenrollos
und Jalousien sollen sich in die Gesamtkomposition der Fassade
einfügen.
7. Bei teilweisem Austausch von Fenstern sind die neuen Fenster in
Form, Konstruktion und Dimension dem vorherrschenden
Erscheinungsbild des Bestandes anzugleichen.