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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003a
Kurztext:
Zutritts und Auskunftsrecht
Text:
(1) Die Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem
Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen
Auskünfte zu verlangen.
(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst
Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den
Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.