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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Ziel und Anwendungsbereich
Text:
(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,
1.
die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder

2.
das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern und dieses durch gezielte Ersatzpflanzungen zu verbessern und aufzuwerten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.
Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;

2.
Bäume, die in Gärtnereien, Baumschulen oder landwirtschaftlichen Betrieben zur Erreichung des Betriebszweckes dienen;

3.
Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Anordnungen entfernt werden müssen;

4.
Bäume auf Dachgärten, Friedhöfen und in Kleingartenanlagen;

5.
Bäume, die auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Schutz gestellt wurden;

6.
den Baumbestand in Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlichen Zwecken dienen;

7.
Obstbäume, ausgenommen Schalenobst (Nussbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica);

8.
Bäume, die auf Grund bewilligter Bauvorhaben der Bundes- und Landesstraßenverwaltung zu entfernen sind;

9.
lebende Zäune;

10.
Bäume des Uferbewuchses von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.).
(3) Das Schalenobst (Nußbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021