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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz
Abschnitt:
3. Betriebsvorschriften
Inhalt:
3. Abschnitt - Betriebsvorschriften
Paragraf:
012
Kurztext:
Hebeanlagenwärter
Text:
(1) Zum Hebeanlagenwärter dürfen vom Betreiber nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verläßlich sind.

(2) Die fachliche Eignung des Hebeanlagenwärters zur Besorgung seiner Aufgaben, insbesondere die Kenntnisse der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von einem Aufzugsprüfer zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen des Hebeanlagenwärters in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Hebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.

(3) Dem Hebeanlagenwärter ist als Bescheinigung seiner Sachkenntnis vom Aufzugsprüfer ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu bestätigen, dass der Hebeanlagenwärter mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertraut ist. Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis zu bestätigen, dass er die Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß § 11 übernommen hat.

(4) Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Behörde aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu streichen, das Zeugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Der Hebeanlagewärter muss, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.