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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer
Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für
nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung
unzulässig:
1. Anbringung von Ankündigungen
a) über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und
1. Obergeschoß bzw. der Geschoßhöhe des Erdgeschoßes, auf dem
Dachsaum, auf der Dachfläche und auf dem First, ausgenommen der
Ersatz bestehender Ankündigungen, die als integrale Bestandteile
einer qualitätsvollen Fassade anzusehen sind;
b) auf Fensterläden, Rollos, Jalousien, soweit es sich nicht um
erdgeschoßige Schaufenster handelt, sowie auf, zwischen und
hinter den Fenstern der Obergeschoße;
c) marktschreierischer Art (Winkemänner, Leuchtfarben, besonders
grelle Farben, intermittierende Beleuchtung, Lauflichter u.
dgl.);
2. Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung
von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen,
Öffnungen u. dgl.) sowie von Straßenräumen oder eine optische
Verbindung architektonisch verschieden gestalteter
Gebäudefronten verursachen, ausgenommen vorübergehend
angebrachte Fahnen- und Transparentankündigungen, die in einem
unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer
Veranstaltung stehen;
3. Anbringung von nicht dem Sonnenschutz dienenden Markisen (bloßen
Reklameträgern);
4. Anbringung von Werbungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang
mit der Nutzung des Gebäudes stehen.