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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
Gemäß den, Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der
Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild
des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
1. Vorrangig sind individuelle, fachmännisch gestaltete
Ankündigungen zu verwenden, bei denen allenfalls auf früher
gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen u. dgl.
zurückgegriffen wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von
Fertigfabrikaten sind. großformatige Ankündigungen zu vermeiden.
Eine allfällige Beleuchtung soll möglichst in Form einer
Hinterbeleuchtung (indirekten Beleuchtung) erfolgen.
2. Fassadenaufschriften sollen in Einzelbuchstaben aufgelöst
werden. Im Erdgeschoß können Schriften (Embleme, Schilder u.
dgl.) in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen
zwischen den Öffnungen angebracht werden.