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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung
Abschnitt:
02A. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Abteilu..
Inhalt:
2. Teil - Änderung von Liegenschaftsgrenzen
A. Abteilungen
Paragraf:
014
Kurztext:
Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung
Text:
Grundflächen, die gegen Widerruf oder unbefugt bebaut worden sind, gelten als unbebaut.