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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Inhalt:
V. Abschnitt
Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Paragraf:
022
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist, ohne
Akkreditierung ausübt,
2. wer eine akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses
Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht
entsprechenden Weise ausübt oder
3. wer behördlichen Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der
Mitteilungspflicht gemäß § 16 nicht oder nur mit ungerechtfertigter
Verzögerung nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,- zu bestrafen. (2)
(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.