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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
II. Akkreditierungsverfahren
Inhalt:
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Paragraf:
012
Kurztext:
Kosten
Text:
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten
Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind
besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der
Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen
durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen.
Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren
erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl.
Bedacht zu nehmen. (1)