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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Strafbe­stimmungen
Text:
(1) Eine Übertretung begeht, wer


a)
den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,

b)
eine Gasanlage ohne die im § 3 vorgeschriebene behördliche Bewilligung errichtet oder abändert,

c)
die in Bewilligungen nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht einhält,

d)
gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 missbräuchlich einen Prüfungsbefund ausstellt oder

e)
gemäß § 4 Abs. 5 oder 6 eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage in Betrieb nimmt, betreibt oder mit Gas beliefert, bevor ein entsprechender Prüfungsbefund vorliegt.


(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.