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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung*
Text:
*oder Ausgleichsabgabe

(1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung gemäß den §§ 6 und 7 oder eine Ausgleichsabgabe gemäß § 9 vorzuschreiben.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.

(3) Wurde ein Baum nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt, ist im Verhältnis 1:1 eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, wobei je nach den örtlichen Gegebenheiten der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.