Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Zutritts- und Auskunftsrecht
Text:
1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur
Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben
Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu
verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren
Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu
gestatten und Auskünfte zu erteilen.