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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Umpflanzung
Text:
(1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die
Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne
nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer
des Baumes möglich ist.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.