Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Erhaltungspflicht
Text:
(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist
verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand
zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur
Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten.